5 Presbyter des Gesamtpresbyteriums von Ev. BOH bilden einen Fachausschuss für das BonhoefferHaus und haben folgende Verantwortlichkeiten:
Gebhart Groth (g.groth(at)bonhoeffer-haus.de)
Kirchmeister / Konfirmandenarbeit / Ki-Ju
Ihno Petersen (i.petersen(at)bonhoeffer-haus.de)
stellv. Kirchmeister / Finanzen
Thomas Behrens (th.behrens(at)bonhoeffer-haus.de)
Begleitung Ehrenamt / Verkündigung zeitgemäß
Alison Latos (a.latos(at)bonhoeffer-haus.de)
Kirchenmusik / Gebäude
Jörg Woltski(j.woltski(at)bonhoeffer-haus.de)
Diakonie
Die 5 Presbyter stellen sich vor

2024 im Frühjahr ist NEUWAHL SEI DABEI!
Aufgaben des Presbyteriums
Presbyterinnen und Presbyter bestimmen gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die Prioritäten und Aufgaben der Kirchengemeinde, sie entscheiden über die Finanzen und das Personal. So gibt das Presbyterium seiner Gemeinde Gesicht – auch in geistlicher Hinsicht. Beispielsweise entscheidet das Presbyterium über die Gottesdienstordnung seiner Gemeinde. Das Presbyterium ist kein Aufsichtsrat oder Kuratorium, sondern ein Leitungsgremium. Seine Entscheidungen orientiert es immer auch an geistlichen Kriterien.
Die Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter beträgt vier Jahre. Eine Gemeinde hat mindestens vier Presbyterinnen bzw. Presbyter. Je nach Gemeindegliederzahl liegt ihre Zahl entsprechend höher. Die Staffelung regeln das Presbyter Wahlgesetz bzw. seine Ausführungsbestimmungen. Grundsätzliche Regelungen über Presbyterien trifft die Kirchenordnung.
Zusammen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie übrigen Presbyteriums Mitgliedern leiten die Presbyterinnen und Presbytern ihre Kirchengemeinde
Indem sie im Presbyterium mitarbeiten, entscheiden die Presbyterinnen und Presbyter in den Angelegenheiten der Kirchengemeinde, geregelt in der Kirchenordnung. Das Presbyterium verfasst die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben. Es entscheidet über Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste sowie die Ausstattung der gottesdienstlichen Räume. Es bestimmt den Gemeindehaushalt und die Kollekten Zwecke. Auch Pfarrstellenbesetzungen sowie Einstellungen von beruflich Mitarbeitenden obliegen dem Presbyterium, außerdem die Zulassung zur Konfirmation.
Das Presbyter Amt ist ein Ehrenamt. Presbyterinnen und Presbyter erhalten nötige Auslagen erstattet. Um ihren Dienst gut ausfüllen zu können, bekommen sie geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung sowie alle nötigen Informationen – so garantiert das die Kirchenordnung.
Wer wählen darf
Wahlberechtigt für die Presbyteriums Wahlen sind die jeweiligen Mitglieder einer Kirchengemeinde, die am Wahltag konfirmiert oder mindestens 16 Jahre alt sind.
Genauer formuliert: Die Wahlberechtigten müssen ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben. Sonderregelungen betreffen Menschen, die ins Ausland gezogen sind, sowie Soldatinnen und Soldaten. An die deutsche Staatsbürgerschaft ist die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde nicht gebunden.
Wer gewählt werden kann
Wer für das Amt der Presbyterin bzw. des Presbyters kandidiert, muss zunächst einmal der Kirchengemeinde angehören, in der sie oder er kandidiert.
Das Presbyter Amt ist altersmäßig beschränkt: Die Kandidierenden müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahrs scheiden Presbyterinnen und Presbyter aus ihrem Amt aus.
Es gibt noch eine dritte Voraussetzung: Die Kirchenordnung bestimmt, dass Presbyterinnen und Presbyter „zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet“ sein müssen. Als geeignet gelten Menschen, die nicht Einzelinteressen, sondern alle Kirchenmitglieder im Blick haben, die gut kollegial handeln können, die Erfahrung im gemeindlichen Leben besitzen. Wer tragfähige Visionen für das kirchliche Leben mitbringt oder Projekte in Gang zu bringen und umzusetzen weiß, gehört ebenso zu den geeigneten Menschen.